Philipp Nordmann - Gütersloh

Das EEG ist für den Vorrang erneuerbare Energien zur Verbesserung des Klimaschutz und zur Minderung des Klimawandels

Zur Verbesserung des Klimaschutz hat der Deutsche Bundestag erstmals im Februar 2000 das Gesetz für den Vorrang erneuerbare Energien verabschiedet, besser bekannt als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Damit will der Gesetzgeber den Anteil an regenerative Energien am gesamten Energiemix in Deutschland erhöhen und die Abhängigkeit von endlichen und fossilen Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Braunkohle und Steinkohle verringern.
Das Prinzip des EEG ist einfach: Betreiber, die Strom aus regenerativen Energien in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten vom Netzbetreiber eine über mehrere Jahre gesetzlich festgelegte Vergütung auf die eingespeiste Strommenge. Bei einer Photovoltaikanlage beträgt der Zeitraum in der Regeln 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Die im Jahr der Inbetriebnahme gewährte Einspeisevergütung bleibt über den Zeitraum dieser Jahre konstant.
Die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen sinkt jedoch jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Durch diese Maßnahme will man Solarunternehmen zu Kostensenkungen anzuspornen. Mit Erfolg: Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit (BMU, Umweltbundesamt) hat unter anderem diese Degression dazu geführt, dass die Gesamtkosten für Photovoltaikanlagen allein zwischen 1999 und 2004 um rund ein Viertel gesunken sind.
Die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Marktpreis des Stroms teilen sich die Energieversorgungsunternehmen gleichmäßig auf und legen sie auf die Endverbraucher-Strompreise um. Die bundesweite Ausgleichsregelung führt dazu, dass jeder einzelne Haushalt in Deutschland nur einen geringen Beitrag zur Förderung der Erneuerbaren Energien leisten muss.

Inzwischen besteht eine Registrierungspflicht: Alle Neuanlagen sind der Bundesnetzagentur mit Angaben zu Standort und Leistung für ein zentrales Kataster zu melden.
Darüber hinaus gilt ein modifiziertes Einspeisemanagement für Großanlagen: Die Energieversorger dürfen diese bei Überlastung vom Netz trennen. Für die entgangene Vergütung sind die Anlagenbetreiber jedoch zu entschädigen.

 

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