Philipp Nordmann - Gütersloh

Trotz Schwarzarbeit kann ein Bauherr bei Pfusch am Bau Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatz geltend machen

Der BGH hat festgesellt: Schadenersatz durch den ausführenden Handwerker oder Dienstleister ist trotz Schwarzarbeit bei Pfusch am Bau ggfs. fällig.

Der für Werkvertragsrecht-Fragen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer so genannten Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Das Urteil: Trotz Schwarzarbeit kann ein Bauherr bei Pfusch am Bau Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatz geltend machen.

Beispiel: Der Beklagte war mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhaus der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungfehlers des Beklagten falsch gebaut worden. Beide Parteien hatten vereinbart, dass für die zu erbringend Leistung keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte das Gericht zunächst der Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies hat demnach die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegbar sei, dass dieser Vertrag bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Zunächst hatte auch der Senat signalisiert, den öffentlichen Interessen an einer Reduzierung der Schwarzarbeit Rechnung tragen zu wollen. Es verstoße jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Schwarzarbeiter sich unter Verweis auf Schwarzarbeit seinen Verpflichtungen entziehen wolle - oder im Amtsdeutsch formuliert: "… wenn der Schwarzarbeiter sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei."
Normalerweise stehen dem Auftraggeber bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche wie Mängelbeseitigung und Nachbesserung zu. In diesem Fall sei dies nach Angaben eines BGH-Sprechers auch nur der Fall, weil der beauftragte Vermesser zu der Arbeit berufsrechtlich befugt und aufgrund seiner Berufsausbildung befähigt sei.

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